Was ist die GEMA-Vermutung?
Die GEMA vertritt in Deutschland die Rechte von so vielen Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen – und über Verträge mit ausländischen Gesellschaften auch deren Repertoire –, dass der Bundesgerichtshof ihr eine Beweiserleichterung zugesteht: Wird irgendwo öffentlich Musik gespielt, darf die GEMA zunächst davon ausgehen, dass diese Musik zu ihrem Repertoire gehört.
Für Sie als Betreiber heißt das im Klartext: Nicht die GEMA muss beweisen, dass Ihre Playlist vergütungspflichtig ist. Sie müssen beweisen, dass sie es nicht ist.
Diese Umkehr erklärt, warum Betriebe Post von der GEMA bekommen, ohne dass vorher jemand nachgefragt hätte, was dort eigentlich läuft. Erst kommt die Rechnung, dann die Prüfung. Das fühlt sich im ersten Moment übergriffig an – folgt aber schlicht der Logik der Vermutung, und die hält vor Gericht seit Jahrzehnten.
Warum auch gemafreie Musik gemeldet werden muss
Der häufigste Irrtum in der Praxis: „Meine Musik ist gemafrei, also geht mich die GEMA nichts an.“ So steht es nirgends. Die GEMA erklärt auf ihrer eigenen Hilfeseite ausdrücklich, dass auch gemafreie Musik angemeldet werden muss. Der Grund ist wieder die Vermutung: Solange nichts geprüft wurde, gilt Musik als GEMA-Repertoire.
Konkret bedeutet das:
- Bei Veranstaltungen: Setlist einreichen, damit die GEMA die gespielten Titel prüfen kann.
- Bei dauerhafter Nutzung – Hintergrundmusik im Café, im Laden, im Wartezimmer: Nachweis erbringen, dass die Musik gemafrei ist.
- Nach erfolgreicher Prüfung wird eine bereits gestellte Rechnung storniert.
Wer die Meldung auslässt, bekommt im Zweifel eine reguläre Rechnung nach Tarif – und muss sie hinterher mühsam wieder aus der Welt schaffen. Melden ist schlicht der günstigere Weg.
Schritt für Schritt: Wenn die GEMA schreibt
1. Ruhig bleiben
Ein Schreiben der GEMA ist kein Vorwurf und kein Urteil. Es ist die Routinefolge der Vermutung: Ihr Betrieb ist als öffentlicher Ort mit Musik aufgefallen, mehr steckt zunächst nicht dahinter.
2. Antworten statt aussitzen
Wer nicht reagiert, bekommt eine Rechnung, später eine Mahnung. Der Vorgang wird nicht besser, wenn er im Ablagekorb liegt. Eine kurze, sachliche Antwort mit Nachweis erledigt in den meisten Fällen mehr als jede Diskussion am Telefon.
3. Nachweis beilegen
Entscheidend sind zwei Fragen: Wer hat die Musik erstellt? Und ist einer der Beteiligten Mitglied einer Verwertungsgesellschaft? Genau deshalb stellen seriöse Anbieter gemafreier Musik schriftliche Bestätigungen aus, die beides dokumentieren. Legen Sie diese Bestätigung Ihrer Antwort bei – sie ist das Stück Papier, um das sich der ganze Vorgang dreht.
4. Prüfung abwarten
Die GEMA prüft die Angaben. Bestätigt sich, dass die Musik nicht zu ihrem Repertoire gehört, wird die Rechnung storniert. Das kann dauern, ist aber der vorgesehene Weg – kein Sonderfall und kein Gnadenakt.
Wie Ambsonic das löst
Wir haben Ambsonic so gebaut, dass der Nachweis keine Fleißarbeit ist, sondern von Anfang an mitgeliefert wird:
- Der Katalog besteht zu 100 % aus Originalproduktionen. Kein Titel gehört zum Repertoire der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft.
- Die Musik wird KI-gestützt produziert und von Menschen kuratiert – was in Ihrem Betrieb läuft, hat jemand bewusst ausgewählt und für den Raum eingeordnet.
- Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung für Ihren Betrieb, die Sie der GEMA bei einer Prüfung vorlegen können.
Wie das Modell im Detail funktioniert – Rechtekette, Bestätigung, Grenzen –, steht auf unserer Seite zu gemafreier Hintergrundmusik.
Was gemafreie Musik nicht ändert
Zwei Punkte, die wir lieber vorher sagen als hinterher:
- Die Meldepflicht bleibt. Öffentliche Musiknutzung ist der GEMA auch dann zu melden, wenn ausschließlich gemafreie Musik läuft. Der Unterschied ist, dass Sie den Nachweis parat haben und nach der Prüfung keine Vergütung anfällt.
- Andere Musikquellen bleiben vergütungspflichtig. Das Radio in der Küche, der Fernseher im Wartebereich, die private Streaming-App hinterm Tresen – gemafrei ist der Katalog, nicht der Raum. Was zusätzlich läuft, wird nach den üblichen Regeln abgerechnet.
Wer Ihnen verspricht, mit gemafreier Musik gebe es „gar keine Pflichten mehr“, verkauft Ihnen eine Abkürzung, die es nicht gibt.
Fazit
Die GEMA-Vermutung dreht die Beweislast um – mehr nicht. Sie ist kein Grund, auf Musik im Betrieb zu verzichten, und kein Grund für Panik beim ersten Schreiben. Wer weiß, woher seine Musik stammt, die Nutzung meldet und eine schriftliche Bestätigung vorlegen kann, hat den Vorgang in der Regel mit einem Brief erledigt.
Unangenehm wird es nur für Betriebe, die weder das eine noch das andere haben. Und das ist, ehrlich gesagt, vermeidbar.
Keine Rechtsberatung: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder (Stand: Juli 2026). Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an eine Kanzlei für Urheber- und Medienrecht.
Gemafreie Musik mit Nachweis statt Bauchgefühl
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